DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DAWA, HUJJA UND DIE AUFFORDERUNG ZUR TAUBA

23-02-2019

Die Unterschiede zwischen der Einladung, der Hujja und der Aufforderung zur Tauba

An dieser Stelle wollen wir auf ein weiteres Thema eingehen, worauf diejenigen, die die Unwissenheit als eine Entschuldigung ansehen, auf folgendes beharren und es als Beweis vorbringen.

Sie machen keine Unterschiede zwischen der Einladung, d.h. dem Verkünden des Islams, und der Überbringung der Hujja. Folglich haben sie auch nicht den Unterschied verstanden zwischen der Ridda (Abfall vom Islam) und der Aufforderung zur Tauba.

Um die Unterschiede zwischen der Einladung, der Hujja und der Aufforderung zur Tauba besser zu verstehen, wollen wir im folgenden dies anhand von Beispielen erörtern.

  1. Die Überbringung der Hujja

Allah (swt) sagt:

„Diejenigen, die sagen: ‚Allah ist der Dritte von dreien‘, sind wahrlich Kuffar geworden.“ (Ma’ida:73)

Als diese Ayah herabgesandt wurde und sobald die Menschen die Möglichkeit hatten diese Ayah zu erreichen, galt die Hujja bereits als überbracht.

Folglich gilt jedem die Hujja als überbracht, der eine Möglichkeit hatte von dieser Ayah Kenntnis zu nehmen, selbst wenn er diese Möglichkeiten nicht genutzt haben sollte. Hierbei ist es gleich, ob seine Unkenntnis bzgl. Dieser Ayah darauf zurückzuführen ist, dass er darüber Kenntnis erlangen wollte, sich davor abgewendet hat, oder weil ihm einige Irre-Führende in die Irre geführt haben oder bei ihm Zweifel gestreut haben.

Zudem gibt es keinen Unterschied zwischen dem, der sich von dieser Ayah abwendet, obwohl er es gehört hat, oder dem, der sich in keiner Weise darum bemüht hat diese Ayah überhaupt zu lernen. Beiden gilt die Hujja als überbracht.

 

  1. Die Einladung bzw. die Verkündung des Islams

Weil es heutzutage Leute gibt, die die Koranverse verdrehen, diesbezüglich Zweifel in die Welt streuen und den Menschen die Angelegenheiten nicht richtig vermitteln, ist es erforderlich, dass die Muwahidin sich mit all ihren Möglichkeiten für diese Dawa einsetzen und den Tauhid Verkünden und somit diese Irrgänge aufdecken, den rechten Weg aufzeigen und alle gestreuten Zweifel beseitigen. Und genau das ist die Einladung; die Verkündung. Dies zu tun ist jedem Verkünder eine Pflicht.

Allah (swt) sagt:

„Gehorche nicht den Kuffar und kämpfe mit einem großen Jihad gegen sie.“ (Furqan:52)

Doch ist die Verkündung des Islams etwas anderes und die Überbringung der Hujja ist etwas ganz anderes. Das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun. Demnach würden die Menschen, aufgrund ihrer Unwissenheit, auch dann nicht als entschuldigt gelten, wenn die Muwahidin ihre Pflichten vernachlässigen würde.

 

  1. Die Aufforderung zur Tauba

Dieses göttliche Urteil gilt jenen, die Kufr oder Schirk begehen, nachdem sie den Islam angenommen haben.

In Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten der islamischen Bewegung, d.h. in Bezug auf die Möglichkeit die Gesetze Allahs (swt) umzusetzen, gibt es zwei Umgebungen, wo Menschen, die in die Religion Allahs (swt) eingetreten sind, leben können:

Erstens; man lebt in einem islamischen Staat unter islamischen Gesetzen – dies nennt man Daru’l-Islam.

Zweitens; man lebt in einem Kufr-System unter Kufr-Gesetzen – dies nennt man Daru’l-Harb.

Für letzteres gibt es in der Regel nicht die Möglichkeit die Urteile Allahs (swt) umzusetzen.

Bezüglich des Urteils über diejenigen, die im Daru’l-Islam leben und dort Kufr, also Ridda, begehen, nachdem sie zuvor Muslime waren, gibt es unter den Gelehrten eine Meinungsverschiedenheiten.

Einige Gelehrten sagen, dass man solche Leute zur Tauba auffordern muss. Wenn sie keine Tauba machen, werden sie hingerichtet. Diese Gelehrten führen als Beweis die äußerliche Bedeutung einiger Koranverse über die Tauba heran. Doch während einige unter ihnen es als eine Pflicht ansehen, sehen es andere als Mustahab an.

Andere Gelehrten wiederum sagen, dass man solche Leute sofort hinrichten muss, ohne sie zur Tauba aufzufordern. Sie sehen die Aufforderung zur Tauba nicht als eine Pflicht an und bringen als Beweis den folgenden Hadith:

„Tötet jene, die ihre Religion ändern.“ (Bukhari)

Wir wollen in diesem Buch uns nicht allzu sehr diesem Thema widmen, da es ausreichend andere Bücher gibt, die diese Angelegenheit ausführlich behandeln.

Zudem wäre es etwas fehl am Platz, da es heutzutage ohnehin keinen islamischen Staat gibt. Heutzutage herrschen nicht die Gesetze des Islams, sondern die der Kuffar. Folglich gelten Dinge wie die Ablehnung der Scharia und des Korans, das Wechseln der Religion, die Ridda oder der Spott mit den Koranverse als „Freiheit“.

Der Grund warum wir diese Angelegenheit hier anführen ist der, um dem Leuten zu antworten, die folgendes behaupten:

„Die Aufforderung zur Tauba gilt nur für jene, die offen Kufr begangen haben, und ist nur dann relevant, wenn ihnen zuvor die Hujja überbracht wurde. Die Aufforderung zur Tauba gleicht der Einladung, d.h., es gleicht der Verkündung des Islams. Heutzutage sind die Muslime schwach. Es ist weder möglich die Urteile über den Murtad anzuwenden, noch sie zur Tauba auffordern. Deshalb gilt ihnen die Hujja als nicht überbracht.“

Die Tatsache, dass man keine Möglichkeit hat zur Tauba aufzufordern, ist trotzdem kein Hindernis um diejenigen, die Schirk begeben, zu den Muschrikin zu zählen und sie als solche zu behandeln.

Folglich ist die Aufforderung zur Tauba etwas anders und die Überbringung der Hujja ist etwas ganz anders. Aus diesem Grund muss man Takfir auf all jene machen, die Kufr begehen, obwohl sie die Möglichkeit haben die Hujja zu erreichen.

Was aber die Anwendung der Strafe für den Murtad angeht, so ist dies aktuell nicht relevant, da es heutzutage keinen Ort gibt, wo die Gesetze des Islams herrschen.

Trotzdem bleibt es aber für den Verkünder eine Pflicht den Islam und den Tauhid zu verkünden, die wahren Gesichter der Irreführenden Gelehrten der Taghut zu entblößen, die Zweifel und Scheinargumente zu beseitigen und die Menschen an die Belohnung und Bestrafung im Jenseits zu erinnern und sie somit zum Eintritt in den Islam zu ermutigen.

Hierzu sagt Allah (swt):

„Gehorche nicht den Kuffar und Kämpfe mit einem großen Jihad gegen sie.“ (Furqan:52)

„Rufe zum Weg deines Herrn mit Weisheit und schöner Ermahnung und streite mit ihnen in bester Weise. Gewiss, dein Herr kennt sehr wohl, wer von Seinem Weg abirrt, und Er kennt sehr wohl die Rechtgeleiteten.“ (Nahl:125)

„Unter euch soll sich eine Gemeinschaft befinden, die zum Guten einlädt, das Gute gebietet und das Schlechte verbietet. Sie sind die erfolgreichen.“ (Al-i Imran:104)

Es ist unsere Pflicht eine Person, von der wir wissen, dass sie den Tauhid verstanden hat und es aus Trotz ablehnt, den Islam wieder und wieder zu erklären. Schließlich hat der Gesandte Allahs (saw) nie aufgehört die Muschrikin aus Mekka einzuladen, obwohl er ihnen den Tauhid schon in bester Weise erklärt hatte und sie es bereits sehr wohl verstanden hatten.

Nach diesen Erklärungen sollte der Verkünder folgendes sehr gut verstehen:

Die Überbringung der Hujja, die Verkündung des Islams und die Aufforderung zur Tauba sind vollkommen unterschiedliche Dinge. Deren Unterschiede müssen wir sehr gut kennen.

Sobald man die Möglichkeit hat den Koran zu erreichen, gilt die Hujja als überbracht. Trotzdem dürfen wir nie aufhören den Islam immer und immer wieder zu verkünden. Denn es ist eine Pflicht den Tauhid zu erklären und zu wollen, dass die Menschen wahrhaftig zum Koran zurückkehren, sie dafür einzuladen, dabei niemals die Geduld zu verlieren und auf keinen Fall von der Verkündung abzulassen.

So müssen wir bestrebt sein zu der Gemeinschaft zu gehören, die Allah (swt) in der folgenden Ayah erwähnt:

„Unter denen, die Wir erschaffen, gibt es eine Gemeinschaft, die andere zur Wahrheit leitet und die Wahrheit entsprechend gerecht urteilt.“ (A’raf:164)


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