DIE RECHTE DES KALIFEN

04-01-2021

DIE RECHTE DES KALIFEN

 

Im Folgenden werden wir einige Befugnisse bzw. Rechte des Kalifen aufzählen:

 

Der Kalif hat die Befugnis … 

… die für die Betreuung der Angelegenheiten der Umma erforderlichen islamischen Rechtssprüche zu übernehmen, die durch richtigen ijtihad aus dem Buche Allahs und der Sunna Seines Gesandten abgeleitet wurden. Ab dem Zeitpunkt sind es Gesetze, die befolgt und nicht missachtet werden dürfen.

Dies ist durch den Konsens der Gefährten (ijma Sahaba) belegt. 

Das Wort „Gesetz“ (Kanun) ist ein konventioneller Begriff mit folgender Bedeutung: „Ein Befehl, den der Herrscher erlässt, sodass die Menschen danach handeln.“ Definiert wurde der Begriff „Gesetz“ folgendermaßen: „Alle Regeln, die der Herrscher den Menschen in ihren Beziehungen zwingend vorschreibt.“ Das heißt, wenn der Herrscher gewisse Rechtsnormen anbefiehlt, so werden diese Rechtsnormen zu einem Gesetz, das er den Menschen zwingend vorschreibt. Wenn er sie aber nicht anbefiehlt, so sind sie kein Gesetz und demzufolge für die Menschen nicht bindend. 

Die Muslime hingegen folgen den Rechtsnormen bzw. Rechtssprüchen des Islams, d.h. sie folgen den Geboten und Verboten Allahs und nicht die Befehle des Herrschers. Allerdings waren die Prophetengefährten (Sahaba) über diese islamischen Rechtssprüche unterschiedliche Meinung. Einige von ihnen haben aus den Texten etwas anderes herausgelesen bzw. verstanden, als die anderen. So folgten sie ihrem eigenen Rechtsverständnis. Dieses Rechtsverständnis war für ihn das Gesetz Allahs. Es existieren jedoch Rechtssprüche, bei denen die Betreuung der Bürgerangelegenheiten die Befolgung einer einzigen Rechtsmeinung durch alle Muslime erforderlich macht. In solch einem Fall ist es nicht möglich, dass jeder von ihnen seiner eigenen Rechtsmeinung folgt. 

Zurzeit der Sahaba gab es solch einen Fall, und zwar war Abu Bakr (Rh.a.) der Ansicht, dass die Gelder unter den Muslimen zu gleichen Teilen verteilt werden müssen, weil sie alle in gleicher Weise Anspruch darauf hätten. Umar (Rh.a.) hingegen war der Ansicht, dass derjenige, welcher gegen den Gesandten (صلى الله عليه و سلم)kämpfte, nicht so viel bekommen dürfe wie derjenige, der mit ihm kämpfte, und dass der Reiche nicht so viel bekommen dürfe wie der Arme. Abu Bakr jedoch war der Kalif, und so befahl er, seine Ansicht durchzuführen, nämlich die Adoption, dass die Gelder zu gleichen Teilen aufzuteilen sind. Die Muslime folgten ihm darin und alle Richter und Gouverneure hielten sich an diese Vorgabe. Selbst Umar unterwarf sich dem, befolgte die Rechtsauffassung Abu Bakrs und führte sie selber durch. Als er selbst Kalif wurde, übernahm er in diesem Fall eine andere Rechtsmeinung, und befahl, diese auch umzusetzen. So wurde das Geld zu unterschiedlichen Teilen verteilt und nicht mehr zu gleichen. Jeder erhielt seinen Anteil nach Bedürftigkeit und Glaubensdauer. Die Muslime folgten ihm dabei, und alle Gouverneure und Richter setzten seine Entscheidung um. Somit erging der Konsens der Gefährten (ijma as-Sahaba) darüber, dass der Imam bestimmte Rechtssprüche, die aus dem islamischen Recht durch korrekten ijtihad abgeleitet wurden, übernehmen kann und deren bindenden Vollzug anbefehlen darf. Die Muslime haben ihm darin zu gehorchen, auch wenn es ihrem eigenen ijtihad widerspricht. Ihre eigenen Ansichten und Rechtsmeinungen müssen sie dabei zurückstellen. Diese,  d.h. bindend angenommenen Rechtssprüche (ahkam mutabanna), stellen nichts anderes als Gesetze dar. Demzufolge steht es allein dem Kalifen zu, Gesetze zu erlassen. Niemand außer ihm ist dazu befugt. 

… sowohl für die Innen- als auch für die Außenpolitik des Staates zu sorgen. Das heißt, er ist dafür verantwortlich und hat somit das Recht, Krieg zu erklären, Friedens- und Waffenstillstandsverträge abzuschließen sowie alle weiteren Abkommen durchzuführen.

Der Beweis hierfür ist der Gesandte Allahs (صلى الله عليه و سلم) selbst. Er ernannte nämlich selbst die Gouverneure und Richter und zog sie auch zur Rechenschaft. Außerdem beobachtete er den Handel, den verbot den Betrug, verteilte die Gelder unter den Menschen, half den Arbeitslosen, eine Arbeit zu finden, und betreute alle inneren Angelegenheiten des Staates. Er verkehrte auch mit den Königen und empfing deren Delegationen. Alle außenpolitischen Staatsangelegenheiten wurden ebenfalls vom Propheten (صلى الله عليه و سلم) vollzogen. Darüber hinaus besaß der Prophet das tatsächliche Kommando über die Armee. 

Er übernahm er persönlich in den Schlachten die Führung der Kampfhandlungen. Bei den Feldzügen war er es, der die Kampftruppen entsandte und deren Kommandanten ernannte. Als er Usāma ibn Zaid die Führung eines Feldzuges in die Länder aš-Šāms11 übertrug, missfiel dies den ṣaḥāba wegen seines jungen Alters. Der Prophet (s) zwang sie jedoch, dessen Führung anzunehmen, was belegt, dass der Kalif der tatsächliche Befehlshaber der

 

… die Führung der Armee zu übernehmen.

… ausländische Botschafter zu akzeptieren oder abzulehnen sowie muslimische Botschafter zu ernennen und abzusetzen.

… Assistenten (muʿawinun) und Gouverneure (wulat) zu ernennen und auch wieder abzusetzen. Sie alle sind vor ihm und auch vor der Ratsversammlung (majlis al-umma) verantwortlich.

… den Obersten Richter und alle weiteren Richter zu ernennen und auch zu entlassen, außer den Mazalim-Richter. Der Kalif ernennt zwar den Mazalim-Richter, was jedoch seine Absetzung betrifft, so ist er an gewisse Bestimmungen gebunden.

… die Ressortleiter, Kommandanten der Armee, Stabschefs und Brigadekommandanten zu ernennen und zu entlassen. Sie alle sind vor ihm aber nicht vor der Ratsversammlung verantwortlich.

… die islamischen Rechtssprüche in verbindlicher Weise festzulegen, die sowohl den Staatshaushalt als auch die verschiedenen Budgetbereiche und Summen, die für diverse Bereiche vorgesehen sind, regelt. Dies gilt für Einnahmen sowie auch Ausgaben.


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